Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,20113
VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00 (https://dejure.org/2001,20113)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 28.06.2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00 (https://dejure.org/2001,20113)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 28. Juni 2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00 (https://dejure.org/2001,20113)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,20113) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 79/00
    Von einer solchen besonderen Feststellung kann nur abgesehen werden, wenn sich schon aus den fachgerichtlichen Feststellungen zur Wiederholungsgefahr im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ergibt, daß insoweit auch begründete Anhaltspunkte für einen Rückfall des Ausländers in der vorerwähnten Zeitspanne bestehen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 - NVwZ 1996, S. 58 ).

    Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, NJW 1974, 1809; BVerfGE 35, 382 ; BVerfG, NVwZ 1987, 403; BVerfG, NVwZ 1996, 58 ).

    Es muß die begründete Besorgnis bestehen, die mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens realisieren; der allgemeine Verdacht einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik genügt nicht (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, NJW 1974, 1809; BVerfGE 35, 382 ; BVerfG, NVwZ 1987, 403; BVerfG, NVwZ 1996, 58 ).

    Sie ersetzt allerdings nicht die Prüfung, ob überhaupt ein besonderes Interesse am Sofortvollzug vorliegt (BVerfG, NVwZ 1996, 58 ).

    Von dieser Feststellung kann nur dann abgesehen werden, wenn sich schon aus den Feststellungen der Fachgerichte zur Wiederholungsgefahr im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ergibt, daß insoweit auch begründete Anhaltspunkte für einen Rückfall des Beschwerdeführers in der vorerwähnten Zeitspanne bestehen (BVerfG, NVwZ 1996, 58 ).

    Gegen die Unaufschiebbarkeit der Ausweisung spricht entgegen der Meinung der Mehrheit des Verfassungsgerichtshofs weiterhin der lange Zeitraum bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides am 20. Februar 2001 (vgl. BVerfGE 35, 382 ; NVwZ 1996, 58 ).

    Da in den Fällen des Sofortvollzuges für die Widerspruchsbehörden und die Verwaltungsgerichte die Pflicht besteht, das Hauptsacheverfahren mit möglichster Beschleunigung zu betreiben und abzuschließen, müssen die Verwaltungsgerichte berücksichtigen, daß eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens durch die Ausländerbehörde regelmäßig erkennen läßt, daß ein zwingendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Entfernung des Ausländers aus der Bundesrepublik nicht besteht (BVerfG, NVwZ 1996, 58 ).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 79/00
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem mit Art. 12 Abs. 1 VvB inhaltsgleichen Art. 6 Abs. 1 GG, wonach sogar die Ehe mit einem deutschen Partner den ausländischen Staatsangehörigen nicht schlechthin vor Abschiebung schützt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 51, 386 ).

    Denn für die sofortige Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ; 69, 220 ).

    Das Gebot effektiven Rechtsschutzes schreibt eine mündliche Verhandlung oder die persönliche Anwesenheit der Partei im gerichtlichen Verfahren nicht zwingend vor (vgl. BVerfGE 35, 382 ).

    Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, NJW 1974, 1809; BVerfGE 35, 382 ; BVerfG, NVwZ 1987, 403; BVerfG, NVwZ 1996, 58 ).

    Es muß die begründete Besorgnis bestehen, die mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens realisieren; der allgemeine Verdacht einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik genügt nicht (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, NJW 1974, 1809; BVerfGE 35, 382 ; BVerfG, NVwZ 1987, 403; BVerfG, NVwZ 1996, 58 ).

    Gegen die Unaufschiebbarkeit der Ausweisung spricht entgegen der Meinung der Mehrheit des Verfassungsgerichtshofs weiterhin der lange Zeitraum bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides am 20. Februar 2001 (vgl. BVerfGE 35, 382 ; NVwZ 1996, 58 ).

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 79/00
    Es kommt deshalb auf die Umstände des jeweiligen einzelnen Falles an, ob der Sofortvollzug einer Ausweisungsverfügung gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verstößt (vgl. BVerfGE 69, 220 ).

    Denn für die sofortige Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ; 69, 220 ).

    Hierin liegt die verfassungsrechtliche Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 46, 166 ; 51, 268 ; 69, 220 ).

    Aus dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, daß der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen um so stärker ist, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 51, 382 ; 69, 220 ).

  • BVerfG, 16.07.1974 - 1 BvR 75/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 79/00
    Denn für die sofortige Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ; 69, 220 ).

    Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, NJW 1974, 1809; BVerfGE 35, 382 ; BVerfG, NVwZ 1987, 403; BVerfG, NVwZ 1996, 58 ).

    Es muß die begründete Besorgnis bestehen, die mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens realisieren; der allgemeine Verdacht einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik genügt nicht (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, NJW 1974, 1809; BVerfGE 35, 382 ; BVerfG, NVwZ 1987, 403; BVerfG, NVwZ 1996, 58 ).

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 79/00
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem mit Art. 12 Abs. 1 VvB inhaltsgleichen Art. 6 Abs. 1 GG, wonach sogar die Ehe mit einem deutschen Partner den ausländischen Staatsangehörigen nicht schlechthin vor Abschiebung schützt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 51, 386 ).

    Auch dies deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Befristung ein geeignetes rechtsstaatliches Mittel ist, die einschneidenden Folgen der Ausweisung für die persönliche Lebensführung des Ausländers einzuschränken; die Ausländerbehörde könne danach dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines straffällig gewordenen und verurteilten Ausländers mit einer zeitlich abgestuften Reaktion gerecht werden, die gleichzeitig seinen privaten Belangen hinreichend Rechnung trage (vgl. BVerfGE 51, 386 ).

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 79/00
    Hierin liegt die verfassungsrechtliche Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 46, 166 ; 51, 268 ; 69, 220 ).

    15 Abs. 4 VvB gebietet die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn ohne ihn schwere Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfGE 46, 166 ; 79, 69 ).

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 79/00
    15 Abs. 4 VvB gebietet die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn ohne ihn schwere Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfGE 46, 166 ; 79, 69 ).

    Die Fachgerichte sind daher gehalten, bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 79, 69 ).

  • BVerfG, 25.09.1986 - 2 BvR 744/86

    Sofortvollzug der Ausweisung nach unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 79/00
    Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, NJW 1974, 1809; BVerfGE 35, 382 ; BVerfG, NVwZ 1987, 403; BVerfG, NVwZ 1996, 58 ).

    Es muß die begründete Besorgnis bestehen, die mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens realisieren; der allgemeine Verdacht einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik genügt nicht (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, NJW 1974, 1809; BVerfGE 35, 382 ; BVerfG, NVwZ 1987, 403; BVerfG, NVwZ 1996, 58 ).

  • EGMR, 26.09.1997 - 25017/94

    MEHEMI v. FRANCE

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 79/00
    Selbst bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen, muß der Umstand, daß der Ausländer zu dem Herkunftsland seiner Eltern außer der Staatsangehörigkeit keine Bindungen mehr hat und starke Bindungen zum Gastland bestehen, beachtet werden (EGMR, NVwZ 1998, 164 in Bezug auf Art. 8 EMRK).
  • VerfGH Berlin, 30.06.1992 - VerfGH 9/92

    Mangels Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung unzulässige

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 79/00
    Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluß vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.).
  • BVerwG, 20.05.1980 - 1 C 82.76

    Ausweisungsanfechtung I

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

  • VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 66/06

    Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen bezüglich der behaupteten

    Diese Anschauung entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ebenso wie der des Bundesverfassungsgerichts und zwar auch dann, wenn eine Familiengemeinschaft des Ausländers mit einem Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht (Beschlüsse vom 8. März 2000, a. a. O., 21. Dezember 2000 - VerfGH 70/00 - JR 2002, 232 (234) und 28. Juni 2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00 - BVerfGE 35, 382 (408); 51, 386 (398); BVerfG, EuGRZ 1984, 445; NVwZ 1987, 403 f.; VBlBW 1989, 130 (131); BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 2000 - 2 BvR 440/00 - und 22. August 2000 - 2 BvR 1363/00 -).

    Es muss die begründete Besorgnis bestehen, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren; der allgemeine Verdacht einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik genügt nicht (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00 - vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 35, 382 (404); 38, 52 (58); BVerfG NVwZ 1996, 58 (59)).

    Zwar bedarf es, sofern - wie hier - die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes (auch) auf spezialpräventive Gesichtspunkte gestützt werden soll, der Feststellung begründeter Anhaltspunkte, dass - unter Berücksichtigung der Pflicht der Verwaltungsgerichte, das Hauptsacheverfahren beschleunigt zu betreiben - die Gefahr erneuter Straftaten in der Zeitspanne bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht; davon kann nur abgesehen werden, wenn sich schon aus den Feststellungen der Fachgerichte zur Wiederholungsgefahr im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ergibt, dass insoweit auch begründete Anhaltspunkte für einen Rückfall des Beschwerdeführers in der vorerwähnten Zeitspanne bestehen (Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00 - vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 1996, 58 (60)).

  • VerfGH Berlin, 31.01.2003 - VerfGH 34/00

    Verletzung des Anspruch auf Gewährleistung vorläufigen effektiven

    Unmaßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass es bei der Ausgestaltung des deutschen Verwaltungsprozeßrechts und den verfassungsrechtlichen Garantien eines gehörigen Verfahrens keine prinzipielle Verkürzung des effektiven Rechtsschutzes darstellt, wenn ein Betroffener darauf verwiesen ist, seinen Rechtsschutz durch deutsche Gerichte vom Ausland her zu betreiben (Beschlüsse vom 28. Juni 2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00 und vom 21. Februar 2002 - VerfGH 71/01, 71 A/01 -).
  • VerfGH Berlin, 30.04.2004 - VerfGH 36/02
    Der Beschwerdeführer trägt auch über die im Hauptsacheverfahren zu klärende abstrakte Rechtsfrage hinaus keine konkreten Umstände vor, die es als verfassungsrechtlich geboten erscheinen lassen, einen Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz durch den Sofortvollzug anzunehmen (hierzu vgl. für den Sofortvollzug einer Ausweisungsverfügung: Beschlüsse vom 29. Oktober 1997 - VerfGH 42/97 - und vom 28. Juni 2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00 - BVerfGE 69, 220 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht